Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht
ZustVO AtStrlSch§ 1 Aufgaben auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20AtStrlSch/1#abs-1 (1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 zu dieser Verordnung andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte, Gewerbeinspektorinnen und Gewerbeinspektoren oder Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20AtStrlSch/1#abs-2 (2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für die in Anlage 1 aufgeführten Verwaltungsaufgaben, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Bergaufsicht als sachlich zuständig bestimmt sind.